Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferverträge der
Betriebe des Fliesen- und Plattenverlegegewerbes
(Stand: September 2002)
I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferverträge.
Sie gelten nicht für Bauleistungen im Sinne von § 1
VOB Teil A, d. h. für Bauarbeiten jeder Art mit oder
ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen; für diese
Arbeiten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen –
VOB/B (DIN 1961) - .
Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Abnehmers gilt in keinem
Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das
Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes
Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Abnehmers dar.
Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend
bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten
zustande.
Soweit im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen
wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu verstehen
natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeiten handeln,
juristische Personen des öffentlichen Rechts
und
öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen
wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen natürliche Personen zu verstehen,
die den Vertrag weder im Rahmen einer
gewerblichen, noch einer selbständigen Tätigkeit
abschließen.
II. Materialbeschaffenheit bei Fliesen und Platten
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, handelt
es sich bei der verkauften Ware um I. Sortierung.
Herstellungsbedingte Abweichungen gegenüber
Mustern sind zulässig.
Bei Naturstein und Naturwerkstein sind materialbedingte,
für die Abnehmer nicht unzumutbare
Abweichungen hinsichtlich Farbe, Zeichnung,
Struktur und Gefüge (Aderungen, Poren, offene
Stellen, Einsprengungen) von Mustern und Proben
zulässig.
Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittungen,
das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern
oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen,
ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide
Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von
Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit
und Eigenart der betreffenden Marmorsorte
nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches
Erfordernis der Bearbeitung.
III. Versand und Lieferung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt Verkauf
und Lieferung ab Lager frei Verladen.
Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so
obliegt das Abladen dem Abnehmer.
Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für
Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege
vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen
dieser Anfuhrwege entstandene Schäden oder
Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers.
§ 254 BGB bleibt unberührt.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Abnehmers
den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet
der Abnehmer für die hierdurch auftretenden
Schäden.
Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß
durch den Abnehmer zu geschehen. Die Anlieferzeit
ist zu vereinbaren. Wartezeiten werden berechnet.
Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung
aus Gründen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten
sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich
zu bestimmen, was mit der Lieferung
geschehen soll.
Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist,
bestimmt der Lieferant die Art der Versendung.
Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen,
ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen
sind.
Werden Transportschäden festgestellt, so hat der
Abnehmer für die zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen
notwendigen Tatbestandsfeststellungen
zu sorgen.
IV. Liefertermine und Lieferfristen
Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich
anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine und
Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen
Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher
Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.
Lieferverzug tritt nicht ein, wenn eine Frist- oder
Terminüberschreitung nicht durch den Lieferanten
verschuldet ist. Das ist u. a. der Fall bei höherer
Gewalt, sonstigen objektiv unabwendbaren Umständen,
Streik oder rechtmäßiger Aussperrung.
Der Lieferant hat den Abnehmer vom Vorliegen der
Lieferhemmnisse unverzüglich zu informieren. Der
Eintritt unverschuldeter Lieferhemmnisse führt zu
einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten.
Bei unzumutbarer Lieferverzögerung kann der
Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem
Lieferanten nach Überschreitung des Liefertermins
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt
hat. Wegen der vom Lieferanten regelmäßig
zu treffenden umfänglichen Dispositionen im Hinblick
auf die zu liefernde Ware setzt der Rücktritt
zudem voraus, dass die Fristsetzung den Hinweis
enthält, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt.
Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt,
kann vom ganzen Vertrag nur zurückgetreten werden,
wenn der Abnehmer an der Teilleistung kein
Interesse hat. Wird die Lieferung durch die in Abs. 1
genannten Umstände unmöglich, so kann der Lieferant
ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
Ist der Abnehmer ein Verbraucher i. S. d. Nr. 5, ist
der Hinweis, die Leistung werde nach Fristablauf
abgelehnt, entbehrlich. Unzumutbarkeit der Verzögerung
ist nicht erforderlich. Die Rücktrittserklärung
bedarf nicht der Schriftform.
Im Falle schuldhafter Spätlieferung kann der Abnehmer
dem Lieferanten schriftlich eine angemessene
Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die
Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der
Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist
ist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurückzutreten.
Ist der Abnehmer ein Verbraucher i. S. d. Nr. 5, sind
weder der Hinweis auf die Ablehnung der Lieferung
noch die Einhaltung der Schriftform für Nachfrist
bzw. Rücktrittserklärung erforderlich.
Schäden, die infolge verspäteter Lieferung entstehen,
werden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
ersetzt. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern
i. S. d. Nr. 5.
V. Gefahrtragung
Bei Versenden auf Verlangen des Abnehmers geht
die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen
Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeiten
oder Übergabe an den Frachtführer auf
den Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 5 ist, über.
Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt der Lieferant
die Gefahr bis dorthin.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts
anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager
frei Verladen.
Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten
die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Listenpreise.
Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen
wurde, sind die am Tage des Vertragsabschlusses
gültigen Preise des Lieferanten maßgebend.
Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel,
Fracht-, Entlade- und sonstige Nebenkosten nicht
ein. Derartige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss
gesondert angeführt.
Die Rücknahme von Verpackungen im Sinne der
Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 erfolgt
durch den Lieferanten; eine Rücknahme von Lademitteln,
die nicht der Verpackungsordnung unterfallen,
bleibt einer gesonderten Vereinbarung
vorbehalten.
Die Zahlungsforderung wird mit Zugang der
Rechnung bzw. – sofern die Rechnung dem Abnehmer
vor Lieferung zugeht – bei Lieferung fällig.
Der Abnehmer kommt spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug,
wenn er die Zahlung nicht unverschuldet verzögert.
Gegenüber einem Verbraucher i. S. d. Nr. 5
gilt dies nur, wenn er hierauf in der Rechnung gesondert
hingewiesen wird.
Verzug kann auch durch Mahnung bewirkt werden.
Skontoabzüge sind zu vereinbaren. Voraussetzung
für die Skontogewährung ist, dass sämtliche
Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt
sind.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und nur erfüllungshalber unter Berechnung
aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen
angenommen. Überweisungen und Schecks gelten
erst mit der Einlösung als Zahlung.
Sämtliche offen stehenden Forderungen werden
fällig, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt,
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände
bekannt werden, die begründete Zweifel
an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.
Der Lieferant ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten zu
berechnen. Verbrauchern i. S. d. Nr. 5 gegenüber
beträgt der Verzugszinssatz mindestens 5 %, anderen
Abnehmern gegenüber mindestens 8 %, jeweils
über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
Unternehmer i. S. d. Nr. 5 schulden zudem
bereits vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen
in Höhe von 5 % p. a.
Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt
vorbehalten.
Beim Verzug des Abnehmers ist der Lieferant
berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.
Wegen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen
als dem Liefervertrag kann der Abnehmer
weder ein Zurückbehaltungs-, noch ein Leistungsverweigerungsrecht
geltend machen. Ist der Abnehmer
ein Unternehmer i. S. d. Nr. 5, kann er ein
Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht
wegen einer Forderung aus dem Liefervertrag
nur geltend machen, sofern die Forderung
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
VII. Sicherungsrechte
Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange
Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung
entstandenen Forderungen vollständig
erfüllt hat.
Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum
Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.
Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 5, ist er
berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden,
zu vermischen oder weiterzuveräußern.
Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 5, tritt
bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung
die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
gegen seine Abnehmer entstehenden
abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an
den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes
der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.
Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten
Sachen wesentliche Bestandteile des
Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer,
der Unternehmer i. S. d. Nr. 5 ist, schon jetzt seine
anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren
Forderungen mit allen Nebenrechten an den
Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der
betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung
eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die
Saldoforderung.
Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat
der in Verzug geratene Abnehmer, der Unternehmer
i. S. d. Nr. 5 ist, seinen Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen und dem Lieferanten die für die
Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen
Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen
Unterlagen auszuhändigen.
Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur
Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der
gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des
Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände
darf der Abnehmer weder verpfänden –
noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen,
die auf Betreiben Dritter durchgeführt
werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
VIII. Gewährleistung und Haftung
Sofern die gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wird, verjähren Mängelansprüche der
Verbraucher i. S. d. Nr. 5 in zwei Jahren, der Unternehmer
i. S. d. Nr. 5 in einem Jahr. Bei Verwendung
der gelieferten Ware entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verjähren
Mängelansprüche in fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht,
sofern eine Haftung zwingend gesetzlich vorgeschrieben
ist, d. h. in Fällen vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführter Mängel sowie solcher
Mängel, die zu einer Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit beim Abnehmer führen, ferner
bei Haftung nach dem ProdHaftG und sofern hinsichtlich
der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit
der Sache eine Garantie erteilt wurde.
Abweichungen, insbesondere herstellungsbedingte
Farbabweichungen von einem Muster, können
nicht beanstandet werden, wenn sie den vereinbarten
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
Von Unternehmern i. S. d. Nr. 5 müssen offensichtliche
Mängel binnen 10 Tagen schriftlich geltend
gemacht werden, anderenfalls entfällt die
Verpflichtung zur Gewährleistung.
Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern
i. S. d. Nr. 5 innerhalb der Verjährungsfrist
für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer
Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Zur Beseitigung von Mängeln kann der Lieferant
innerhalb angemessener Zeit nacherfüllen. Gegenüber
Unternehmern i. S. d. Nr. 5 kann der Lieferant
bestimmen, ob der Mangel beseitigt wird oder
ob eine mangelfreie Sache geliefert wird. Für
die Nacherfüllung haftet der Lieferant in gleicher
Weise nach den Bestimmungen in Abschnitt VIII.
wie für die ursprüngliche Lieferung.
Schlägt die Ersatzlieferung mehr als zweimal fehl
oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand oder wird sie bis zum Ablauf einer vom
Abnehmer gesetzten Nachfrist nicht ausgeführt,
so kann der Abnehmer Minderung verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten. Unternehmer i. S. d.
Nr. 5 haben den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Verbrauchern i. S. d. Nr. 5 gegenüber gelten die
Sätze 1 bis 3 nicht. Sie können die Art der Gewährleistung
von vornherein frei wählen.
In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind
über den Anspruch auf Nacherfüllung und diesen
ersetzende Ansprüche (Rücktritt, Schadenersatz
statt der Leistung, Aufwendungsersatz) hinausgehende
Ansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit des Abnehmers,
wenn hinsichtlich der vom Mangel betroffenen
Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt
wurde oder in Fällen zwingender Haftung nach
dem ProdHaftG. Dies gilt ferner nicht gegenüber
Verbrauchern i. S. d. Nr. 5.
Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche
wegen Pflichtverletzungen, die nicht zur Mangelhaftigkeit
der Sache führen (z. B. Verschulden bei
den Vertragsverhandlungen, deliktisches Verhalten,
Verletzung nebenvertraglicher Pflichten),
ausgeschlossen, soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit
beruhen. Dies gilt nicht, wenn es durch die
Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben,
Körper bzw. Gesundheit des Abnehmers kommt.
Sofern der Abnehmer einem Verbraucher i. S. d. Nr.
5 haftet, hat er den Lieferanten hiervon unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Hat der Abnehmer
Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung zu
leisten, hat er aus mehreren tatsächlich und rechtlich
möglichen Arten der Mangelbeseitigung die
günstigste zu wählen. Weisungen des Lieferanten
ist insofern Folge zu leisten.
IX. Anwendbares Recht und Vertragssprache
Es gilt deutsches Recht.
Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden
keine Anwendung.
Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung
als verbindlich.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist
ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort
der Sitz des Lieferanten.
Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand,
wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Ist der Sitz des Lieferanten nach Ziff. 48 oder 49
Gerichtsstand, so ist der Lieferant auch berechtigt,
den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
Unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentralverbandes
des Deutschen Baugewerbes, veröffentlicht im
Bundesanzeiger Nr. 196 vom 19. Oktober 2002 (Seiten
23851 f.).